Kriegsdienstverweigerung und (Wehr-)Ersatzdienste

Die Allgemeine Wehrpflicht wird grundsätzlich durch den Wehrdienst erfüllt. Zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) sieht das Grundgesetzt nur für denjenigen vor, der aus Gewissensgründen den Kriegdienst mit der Waffe verweigert. Es gibt also eigentlich kein freies Wahlrecht zwischen beiden Diensten. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht Kriegsdienstverweigerung enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche, ausführliche Begründung sind beizufügen oder nach Antragsstellung innerhalb von vier Wochen beim Bundesamt für Zivildienst einzureichen. Der Antrag befreit nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, weil die Tauglichkeit sowohl für den Wehrdienst als auch für den Zivildienst festgestellt wird. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Grundwehrdienst herangezogen. Sie leisten entweder Zivildienst, der neun Monate dauert, oder andere Ersatzdienste. Zum 01.11.2007 traten 4.835 Kriegsdienstverweigerer ihren Zivildienst an. Etwa 2.500 Soldatinnen und Soldaten verweigern jedes Jahr aus der Bundeswehr heraus.

"Wehrersatzdienste"

Neben dem Zivildienst gibt es weitere "Wehrersatzdienste". Seit Juni 2002 ist es anerkannten Kriegsdienstverweigerern möglich, ihren Dienst in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) abzulegen. Weiterhin kann man einen Anderen Dienst im Ausland (ADiA) leisten, der aber mindestens zwei Monate länger als der reguläre Zivildienst geht. Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Zivil- oder Katastrophenschutz sechs Jahre mitgewirkt, erlischt die Pflicht, in Friedenszeiten den Zivildienst abzuleisten. Der Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz kann beispielsweise bei folgenden Organisationen abgeleistet werden: Technisches Hilfswerk, Freiwillige Feuerwehr, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Deutsches Rotes Kreuz. Personen, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nicht zum Zivildienst / Wehrdienst herangezogen. Durch zweijährige Entwicklungshilfe bei einer anerkannten Entwicklungshilfeorganisation besteht für Fachleute die Möglichkeit, nicht zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst herangezogen zu werden. Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ein freies Arbeitsverhältnis (§ 15a ZDG) abgeleistet, erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten, ebenfalls. Mehr Infos dazu gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).